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Wohngeld Bewilligung

Allgemeine Informationen

Sie können Wohngeld beantragen, wenn Sie ein niedriges Einkommen oberhalb der Grundsicherung haben und zu einer dieser Personengruppen gehören:

  • Rentnerinnen und Rentner mit geringer Rente
  • erwerbstätige Familien, Alleinerziehende und Paare mit niedrigen Einkommen
  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Niedriglohnbereich
  • Studierende, sofern nicht der gesamte Haushalt einen BAföG-Anspruch hat
  • Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen

Sie können Wohngeld als

  • Mietzuschuss erhalten. Das gilt, wenn Sie zum Beispiel:
    • Wohnraum gemietet haben
    • Wohnraum als Untermieterin oder Untermieter bewohnen
    • in einer Einrichtung zum Beispiel für Menschen mit Behinderung leben
  • Lastenzuschuss erhalten, wenn Sie Eigentümerin oder Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung sind.

In der Regel wird Ihnen das Wohngeld für 12 Monate bewilligt. Bei gleichbleibendem Einkommen kann der Bewilligungszeitraum bis zu 24 Monate betragen. Danach müssen Sie einen Antrag auf Weiterleistung stellen.

Wenn die Kosten der Unterkunft von einem anderen Sozialleistungsträger übernommen werden, haben Sie keinen Anspruch auf Wohngeld. Dies ist zum Beispiel der Fall bei:

  • Bürgergeld
  • Grundsicherung im Alter
  • Grundsicherung bei Erwerbsminderung
  • Hilfe zum Lebensunterhalt

Weiterhin erhalten Personen kein Wohngeld, die eine der folgenden Leistungen erhalten:

  • Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
  • Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld
  • Sicherung des Lebensunterhaltes während der Teilnahme am Sonderprogramm "Förderung der beruflichen Mobilität von ausbildungsinteressierten Jugendlichen und arbeitslosen Fachkräften aus Europa" (MobiPro-EU)

Dies gilt auch, wenn diese Leistungen Ihnen nur dem Grunde nach zustehen. In diesen Fällen wird die Leistung nur der Höhe nach versagt. Wenn aber in Ihrem Haushalt mindestens ein Haushaltsmitglied nicht berechtigt ist, eine dieser Leistungen zu empfangen, zum Beispiel das Kind einer alleinerziehenden Person oder die Eltern von Studierenden, haben Sie dennoch ein Wohngeldanspruch. Dieser besteht auch, wenn Sie die Leistungen ausschließlich als Darlehen erhalten.

Alle Regionen in Deutschland sind in 7 verschiedene Mietstufen eingeteilt, da die Mietpreise stark variieren. Entsprechend sind die Einkommensobergrenzen für die Wohngeldberechtigung unterschiedlich. Mit einem Wohngeldrechner können Sie vorab berechnen, ob Sie Anspruch auf Wohngeld haben. Wenn Sie über ein schwankendes Einkommen verfügen, erstellen Sie eine Einnahme-Prognose auf Basis der vergangenen 12 Monate.

Ein Sonderfall liegt vor, wenn Sie infolge einer Flutkatastrophe in einen anderen Wohnraum ziehen müssen, weil Ihr bisheriger Wohnraum nicht mehr bewohnbar ist. Dann können Sie Wohngeld auch für Räume beantragen, die nur zum vorübergehenden Wohnen bestimmt sind. Das können zum Beispiel sein:

  • Wohnwagen
  • Hausboote

Notunterkünfte wie Schlafstellen, Schulen oder Turnhallen zählen nicht als Wohnraum. Unterlagen und Nachweise, die möglicherweise zerstört sind, müssen Sie lediglich innerhalb von 6 Monaten nachreichen. Ist Wohnraum unbewohnbar geworden, für den Sie bereits Wohngeld erhalten, wird dieser Bescheid unwirksam.

An wen muss ich mich wenden?

An Ihre örtlich zuständige Wohngeldbehörde

Im Landkreis Diepholz ist die WoGG-Sachbearbeitung den Städten und Gemeinden übertragen worden.

Entsprechende Anträge sind demzufolge bei den Städten, Samtgemeinden und Gemeinden zu stellen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Fristen muss ich beachten?

Gezahlt wird bei positivem Bescheid ab dem 1. des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist.

Was sollte ich noch wissen?

Sie sind verpflichtet, alle Angaben wahrheitsgemäß zu machen. Die Wohngeldbehörde ist berechtigt, Ihre Angaben durch einen Datenabgleich zu prüfen. Die Überprüfung Ihrer Angaben ist bis 10 Jahre nach Erhalt des Wohngeldbescheids zulässig.


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Team SozialesStandort anzeigen
Rathausmarkt 1
49356 Diepholz
Telefon: 05441 909-0
Telefax: 05441 909-251

Montag und Dienstag: 08:30 Uhr bis 12:30 Uhr
Mittwoch: geschlossen
Donnerstag: 08:30 Uhr bis 12:30 Uhr und 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Freitag: 08:30 Uhr bis 12:30 Uhr
(gültig bis 30.06.2023)


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