Der Winterdienst hat im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit sicherzustellen, dass bei Glätte und Schnee durch Streuen und Räumen die Straßen und Gehwege auch weiterhin sicher befahrbar bzw. begehbar sind.
In der Zeit von Schnee und Eis haben neben dem städtischen Bauhof auch die Anlieger Pflichten, damit Straßen und Gehwege auch weiterhin sicher befahrbar bzw. begehbar bleiben.
Innerhalb der geschlossenen Ortslagen sind die Eigentümer der anliegenden bebauten und unbebauten Grundstücke bei Schnee für das Räumen und bei Glätte für das Streuen auf Gehwegen sowie gemeinsamen Geh- und Radwegen verantwortlich. Ebenso haben Anlieger bei Tauwetter die Gossen und Einlaufschächte freizuhalten, damit das Schmelzwasser abfließen kann. Hydranten sind zur Sicherung der Löschwasserversorgung besonders zu überwachen und bei Bedarf regelmäßig von Schnee und Eis zu befreien. Eine Pflicht zum Räumen und Streuen der Fahrbahnen besteht für die Anlieger nicht. Das Räumen und Streuen muss werktags bis 07:30 Uhr, sonn- und feiertags bis 09:00 Uhr durchgeführt sein. Der Winterdienst ist bis 20:00 Uhr bei Bedarf zu wiederholen.
Der städtische Bauhof räumt und streut im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit bestimmte Straßen im Stadtgebiet, die im Straßenverzeichnis der Straßenreinigungssatzung aufgeführt sind. Da die Räum- und Streufahrzeuge nach Schneefällen und bei Eisglätte nicht überall gleichzeitig sein können, geschieht das Räumen und Streuen der Fahrbahnen nach einem Dringlichkeitsplan.
Nähere Informationen zu den Reinigungspflichten können Sie der Straßenreinigungsverordnung sowie der „Schnellübersicht mit den häufigsten Fragen und Antworten zum Winterdienst“ entnehmen.


