Die Baugenehmigung wird schriftlich erteilt, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich rechtlichen Vorschriften entgegen stehen.
Man Unterscheidet im Verfahren nach:
1. § 63 NBauO vereinfachtes Genehmigungsverfahren (1)
2. § 64 NBauO Baugenehmigungsverfahren (2)
1) Im vereinfachten Verfahren werden alle Neu- und Umbauten, Änderungen und Nutzungsänderungen bearbeitet, die keine sogenannte "Sonderbauten" sind. Also z.B. Ein- und Mehrfamilienhäuser, Garagen, Dachausbauten mit Gauben usw.
2) Das komplette Baugenehmigungsverfahren wird angewendet für Sonderbauten, z.B. Hochhäuser, große Verkaufsstätten, Versammlungsstätten, Krankenhäuser, Schulen usw.


