Übermittlungssperren
Sie haben ein kostenloses Widerspruchsrecht gegen die Weiterleitung Ihrer nach dem Meldegesetz erhobenen Daten. Eine Übermittlungssperre kann jeder für sich einrichten lassen, um die Weitergabe seiner persönlichen Daten an folgende Stellen zu verhindern:
- Träger von Wahlvorschlägen (Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber) im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen und Abstimmungen
- Presse und Rundfunk sowie Mitglieder parlamentarischer und kommunaler Vertretungskörperschaften über Alters- und Ehejubiläen
- Adressbuchverlage
- Öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften über Familienangehörige
Daneben kann der Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet widersprochen werden.
Eine Einrichtung von Übermittlungssperren für Ihre Daten ist nur einmal erforderlich, da diese bis auf Widerruf im Melderegister gespeichert sind.
Auskunftssperren
Unter besonderen Voraussetzungen kann für eine Person eine Auskunftssperre eingerichtet werden.
Voraussetzung ist, dass Tatsachen vorliegen und glaubhaft gemacht werden, die die Annahme rechtfertigen, dass Ihnen oder einer anderen Person durch die Erteilung einer Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen.
Personen, die das für sich in Anspruch nehmen wollen, müssen einen Antrag auf Einrichtung einer Auskunftssperre stellen. In diesem Antrag sind Begründungen für die Einrichtung einer Auskunftssperre anzugeben. Außerdem sind Unterlagen, aus denen sich Begründungen ergeben (Polizeianzeigen, Strafanzeige o. ä.) beizufügen.
Die Auskunftssperre hat eine Geltungsdauer von 2 Jahren. Für die Verlängerung der Auskunftssperre ist ein erneuter Antrag erforderlich.
Zuständigkeit
Wenn sich Ihr alleiniger Wohnsitz oder Ihr Hauptwohnsitz in Diepholz befindet, ist der Bürgerservice der Stadt Diepholz für Sie zuständig.
Für die übrigen Städte und Gemeinden im Landkreis Diepholz müssen Sie sich an die jeweilige Stadt oder Gemeinde wenden.
Gebühr
Für die Antragsstellung der Sperren fallen keine Gebühren an.
Unterlagen
Für die Antragsstellung benötigen wir Ihr Ausweisdokument zur Identifizierung. Bei der Auskunftssperre müssen zudem Unterlagen zur Begründung (Polizeianzeigen, Strafanzeige o. ä.) mitgebracht werden.
Hinweis
Ein Rechtsanspruch auf Einrichtung einer Auskunftssperre besteht nicht.
Rechtsgrundlage
§ 51 Bundesmeldegesetz (BMG)

