Kindertagesbetreuung
Als „Kindertagesbetreuung“ wird die öffentlich organisierte und finanzierte Form der Kinderbetreuung bezeichnet. Kindertagesbetreuung umfasst die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern. Sie soll insbesondere die Kinder in Ihrer Persönlichkeit stärken, sie in sozialverantwortliches Handeln einführen und ihnen Fähigkeiten und Kenntnisse vermitteln, die eine eigenständige Lebensbewältigung im Rahmen der jeweiligen Möglichkeiten des einzelnen Kindes fördern. Ab der Vollendung des ersten Lebensjahres hat jedes Kind einen Rechtsanspruch auf einen Platz in der Kindertagesbetreuung.
Formen der öffentlichen Kindertagesbetreuung sind
- die Betreuung in Kindertageseinrichtungen
- die Betreuung in Kindertagespflege
Kindertageseinrichtungen
Kindertageseinrichtungen (Kindertagesstätten) sind Einrichtungen, in denen sich Kinder in der Kindertagesbetreuung aufhalten die regelmäßig betreut werden. Kindertagesstätten bieten eine gruppenbezogene Betreuungsform an. Zu nennen sind hier Krippen (1 + 2 Jahre), Kindergärten (3 – 6 Jahre) und Horte bzw. ergänzende Betreuung an Grundschulen.
In Diepholz wird der Rechtsanspruch mit einer regelmäßigen Mindestbetreuung in Krippen von 5 Stunden an 5 Tagen und im Kindergarten von 4 Stunden an 5 Tagen angeboten. Es fallen Elternbeiträge nach der jeweils gültigen Richtlinie der Stadt Diepholz zur Elternbeitragsstaffelung in Kindertageseinrichtungen an.
Kindertagespflege
Die Kinder werden in der Kindertagesbetreuung von einer geeigneten Tagespflegeperson in deren oder im Haushalt der Personensorgeberechtigten betreut. Kindertagespflege ist eine personenbezogene Betreuungsform. Eine Tagespflegeperson darf max. 5 Kinder gleichzeitig betreuen. Es fallen Kostenbeiträge nach der jeweils gültigen Satzung des Landkreis Diepholz zur Erhebung von Kostenbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Kindertagespflege an.

