Für die Beseitigung von baulichen Anlagen (Abbruch) gelten u. a. auch die Regelungen der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO), hier §60 Abs.3 NBauO.
Hierbei gilt:
- Freistehende Gebäude dürfen ohne vorherige Anzeige abgerissen werden.
- Wenn ein Teil eines Gebäudes oder ein Hochhaus beseitigt werden soll, muss dies vorher der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden.


