Eltern von Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind, die wegen der angeordneten Schul- und Kita-Schließungen zu Hause bleiben müssen, die Kinder selbst betreuen und dadurch einen Verdienstausfall erleiden, haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Entschädigung vom Staat. Gezahlt werden sollen 67 % des Nettoeinkommens, maximal jedoch 2.016 € im Monat für höchstens sechs Wochen.
Voraussetzung ist, dass die Betroffenen keine anderweitige zumutbare Betreuung, zum Beispiel durch den anderen Elternteil oder die Notbetreuung realisieren können. Die Betreuung durch Großeltern zählt aber ausdrücklich nicht dazu.
Die Auszahlung der Gelder erfolgt über die Arbeitgeber. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Landesbehörde erstattet. Die Eltern müssen sich also für die Beantragung mit ihrem Arbeitgeber rückkoppeln.
Kein Anspruch auf Entschädigung haben Erwerbstätige, die Kurzarbeitergeld bekommen oder andere Möglichkeiten haben, zuhause zu bleiben, z.B. durch den Abbau von Zeitguthaben oder Resturlaub aus dem Vorjahr.
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Formulare:
Den Antrag auf Entschädigung für Arbeitnehmer und Selbstständige finden Sie HIER.
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